SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE AUTOVERMIETUNG. AUTOVERMIETUNGSBEDINGUNGEN; Einerseits haben der MIETER, der das auf der 1. Seite dieser Leistungsbeschreibung definierte Fahrzeug gegen eine Mietgebühr zur Nutzung überlässt, und andererseits der VERMIETER, der dieses Fahrzeug mietet, die nachfolgend erläuterten Bedingungen für die Fahrzeugmiete vereinbart.
1. MIETZEITRAUM – MIETZEIT UND FAHRZEUGLIEFERUNG; Das Fahrzeug wurde vom VERMIETER mit allen Reifen, Fahrzeugpapieren, Zubehör und Ausstattung an den MIETER übergeben und die regelmäßige Wartung wurde abgeschlossen. Der Mieter akzeptiert, dass er das betreffende Fahrzeug in einwandfreiem und gutem Zustand erhalten hat, sowohl mechanisch als auch hinsichtlich der Karosserie, und dass es keine Anzeichen von Schäden oder Unfällen am Fahrzeug aufweist. (Mit Ausnahme derjenigen, die ggf. auf der 1. Seite dieser Mietbedingungen aufgeführt sind.) Das betreffende Fahrzeug wird für den auf der 1. Seite der Bedingungen angegebenen Zeitraum, beginnend mit dem Lieferdatum, ununterbrochen und ohne Änderungen vermietet.
2. NUTZUNG DES FAHRZEUGS; Das Fahrzeug wird von dem MIETER genutzt, dessen Identitätsdaten auf der 1. Seite des Vertrags angegeben sind und der seit mindestens 1 Jahr über einen gültigen Führerschein verfügt. Für den Zusatzfahrer gelten die gleichen Bedingungen, sein Name und sein Führerschein müssen auf der ersten Seite der Leistungsbeschreibung vermerkt sein und er muss diese Leistungsbeschreibung mit allen seinen Bedingungen akzeptieren und als MIETER unterzeichnen. Der Fahrer und Zusatzfahrer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der MIETER ist vollumfänglich dafür verantwortlich, dass der Zusatzfahrer des gemieteten Fahrzeugs auf Seite 1 der Leistungsbeschreibung alle Bedingungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllt.
3. Der Mieter wird im Falle eines Unfalls, einer Beschädigung, eines Diebstahls oder eines Verlusts die folgenden Vorsichtsmaßnahmen und Verfahren ergreifen. Darüber hinaus wird er den VERMIETER schnellstmöglich informieren.
a) Sich an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriezentrale wenden, ohne das Fahrzeug zu bewegen, und einen Alkoholbericht zusammen mit dem Unfall-, Schadens-, Diebstahl- und Verlusterkennungsbericht einholen, b) Wenn möglich Fotos des Fahrzeugs und/oder der Fahrzeuge machen, c) Falls verfügbar, Einholen der Namen, Adressen und Führerscheinnummern der Fahrer anderer an dem Vorfall beteiligter Fahrzeuge sowie, wenn möglich, des Namens und der Versicherungsnummern des Unternehmens, das die Verkehrs- und optionale Finanzhaftpflichtversicherung anbietet, d) Bereitstellung der oben genannten Punkte a, b, c. Zustellung der Unterlagen an den VERMIETER spätestens innerhalb von 24 Stunden.
4. Der MIETER verpflichtet sich, alle materiellen und moralischen Verantwortlichkeiten sowie alle Verluste zu tragen, die durch die Bereitstellung der in Artikel 3 genannten Unfalldokumente und deren nicht fristgerechte Übergabe an den VERMIETER entstehen können. Falls das Fahrzeug aufgrund eines Vorfalls von den zuständigen Behörden beschlagnahmt oder beschlagnahmt wird, unabhängig davon, ob der Mieter ein Verschulden trifft oder nicht, trägt der Mieter die Kosten im Zusammenhang mit einem etwaigen Rücknahmeversuch. Die Miete für die in diesem Zeitraum verstreichenden Tage wird vom MIETER gesondert an den VERMIETER gezahlt.
5. Der MIETER muss das Ersatzrad des Fahrzeugs, alle Reifen, Fahrzeugpapiere, Zubehörteile und Ausrüstung an dem auf der 1. Seite der Leistungsbeschreibung angegebenen Tag im Büro des VERMIETERS zurückgeben und abliefern, wo es unbeschädigt, gut gewartet und funktionsfähig übernommen wurde. Sämtliche Verlängerungen wird der MIETER beim VERMIETER beantragen und die Zustimmung des VERMIETERS einholen. Bei Verzögerungen nach einem Tag wird die Situation an die Justizbehörden weitergeleitet und eine Strafanzeige gegen den MIETER, den Zusatzfahrer und den Bürgen eingereicht.
6. Wenn der MIETER einen Artikel dieser Spezifikation nicht einhält, keine Zahlung leistet und insbesondere das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin liefert, ermächtigt der MIETER den VERMIETER, das besagte Fahrzeug sofort und ohne vorherige Ankündigung an seinem Standort zurückzunehmen. Der Mieter ist verpflichtet, für etwaige Schäden und Kosten aufzukommen, die bei der Rückholung des Fahrzeugs durch den VERMIETER entstehen. Der VERMIETER haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen oder Gegenständen im Fahrzeug während der Rückgabe des Fahrzeugs. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Klagen, Anschuldigungen, Beschwerden und Schäden frei, die sich aus solchen Verlusten, strafrechtlicher Haftung oder Schäden ergeben können.
7. Der Mieter kann unter Berücksichtigung der Marke und des Modells der Fahrzeuge an Orten und unter Bedingungen, die für den Zweck der Vermietung nicht geeignet sind (z. B. Land, Bergland, Sand, Sumpf, Bachbett usw.), sowie an Orten und Straßen, die nicht für die technische Struktur und Verträglichkeit des Fahrzeugs geeignet sind, an Orten und unter Bedingungen, die nicht für die technische Struktur und Verträglichkeit des Fahrzeugs geeignet sind, beteiligt sein, und zwar unter Berücksichtigung der Marke und des Modells der Fahrzeuge, und mit übermäßiger Belastung, gegen ein offenes oder geheimes Einkommen, indem er ein Fahrzeug oder einen Anhänger zieht oder schiebt und entgegenwirkende Substanzen transportiert Zollgesetzgebung und anderen Gesetzen oder in illegalen Werken. Kurz gesagt, es kann nicht ungewöhnlich im Sport eingesetzt werden (einschließlich Rennen, Geschwindigkeitsbestimmung, Rallye, Ausdauer- und Geschwindigkeitsprüfungen). Sollte in irgendeiner Weise das Gegenteil festgestellt werden, hat der VERMIETER das Recht, die Spezifikation einseitig zu kündigen, das Fahrzeug unter den in Artikel 6 genannten Bedingungen zu beschlagnahmen und den dadurch entstandenen Schaden zu fordern, sofern alle anderen Rechte aus der Spezifikation vorbehalten bleiben.
8. Der MIETER darf das gemietete Fahrzeug unter keinen Umständen außerhalb der Grenzen der Türkei mitnehmen.
9. Der MIETER darf die gemäß dieser Spezifikation gemieteten Fahrzeuge nicht vermieten, verkaufen, leihen oder dies tun.
10. Der MIETER verpflichtet sich, Vorkehrungen zu treffen (Fahrzeugsicherung, Protokollführung usw.) im Hinblick auf Verlust (Diebstahl), Unfall, Feuer und alle Schäden, die durch das gemietete Fahrzeug Dritten entstehen können.
11. Die verkehrsrechtliche Pflichthaftpflichtversicherung für das jeweilige Fahrzeug wird durch den VERMIETER abgeschlossen. Im Falle eines Unfalls oder Diebstahls im Zusammenhang mit dem Fahrzeug oder der gemieteten Ausrüstung verpflichtet sich der MIETER, für alle Verluste, Schäden und Diebstähle im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug, anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugen und Dritten infolge des Unfalls zu haften und die damit verbundenen Kosten und Entschädigungen zu den folgenden Bedingungen zu übernehmen: Wenn die zugelassene Person, die das Fahrzeug führt, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, bei Überschreitung der gesetzlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen (was im Unfallbericht darauf hinweist, dass der Unfall auf Geschwindigkeit zurückzuführen ist), Verlusten und Schäden, die während der im Fahrzeugschein angegebenen Beförderung, übermäßiger Beladung und Personenbeförderung auftreten, bei in der Versicherungspolice aufgeführten „nicht gedeckten Schäden“, wenn der MIETER den Unfall hauptsächlich verschuldet hat, in Fällen, in denen die Verkehrsunfall- und Alkoholmeldung nicht vorliegt, TC. Wenn mit oder durch das Fahrzeug eine Tat begangen wird, die nach dem Gesetz als Straftat gilt, wenn das Fahrzeug auf dem Parkplatz oder an einem anderen Ort abgestellt wird, ohne dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen mit dem Schlüssel getroffen wurden, wenn das Fahrzeug mit dem Fahrzeugschein zurückgelassen wird, obwohl es nicht verschlossen ist, und wenn es in diesem Zustand gestohlen wird und wenn der VERMIETER dem MIETER den Fahrzeugschein und den Schlüssel nicht übergeben kann, zahlt der MIETER für Glasbruch, Reifenreparatur oder -austausch, Radiodiebstahl, Reifendiebstahl Diebstahl. Alle Arten von Schäden und Diebstählen trägt der Mieter, unabhängig von anderen Bedingungen.
12.Der MIETER übernimmt alle materiellen und moralischen Haftungen gegenüber Dritten, die sich aus dem während der Mietzeit gemieteten Fahrzeug ergeben, mit Ausnahme des Umfangs der Verkehrsversicherung.
13. Der VERMIETER kann in keiner Weise dafür verantwortlich gemacht werden, dass das gemietete Fahrzeug des MIETERs aus irgendeinem Grund außer Betrieb ist, noch für Schäden oder Verluste an Personen und/oder Gütern, Ausrüstung, Teilen usw. im Fahrzeug oder für materielle oder moralische Verluste oder strafrechtliche Haftung, die sich aus vom MIETER zurückgelassenen Gütern oder Besitztümern ergeben. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Klagen, Anschuldigungen, Beschwerden und Schäden frei, die als Folge der genannten Art von Verlust, Strafe, Haftung oder Schaden entstehen können.
14. Da der VERMIETER das Fahrzeug nicht herstellt, kann er in keiner Weise für Verluste haftbar gemacht werden, die aufgrund mechanischer oder Herstellungsfehler am Fahrzeug oder seinen Ersatzteilen entstehen können. Befördert der MIETER Güter und Personen, so erkennt er an, dass er für die beförderten Güter und Personen allein verantwortlich ist.
15. Der MIETER kann die Rückgabe des Mietfahrzeugs nicht vor dem im Leistungsverzeichnis angegebenen Datum verlangen, gleich aus welchem Grund. Andernfalls akzeptiert er/sie die Miete und verpflichtet sich, diese bis zum Vertragsende zu zahlen.
16. Der Mieter ist verantwortlich für alle Arten von Treibstoff, Autobahngebühren, Brückengebühren, alle Verkehrsstrafen, Parkgebühren, Verkehrsstrafen, die während der Mietdauer anfallen, zusammen mit der Mietgebühr, der Haftpflichtgebühr für Fahrzeugschäden, der Haftpflichtgebühr für Fahrzeugdiebstahl, der Treibstoffgebühr, der Fahrergebühr, der Brückengebühr, der Verspätungsstrafe, der Einweggebühr, der Abholgebühr, der Liefergebühr, der Entschädigung und allen anderen Gebühren, die gemäß dieser Spezifikation zu zahlen sind, sowie für alle Arten von Reparaturen, die durch Missbrauch des Fahrzeugs entstehen. verpflichtet sich, die Verlängerungs- und Schadenshaftpflichtgebühren zu zahlen. Den Missbrauch des Fahrzeugs stellt das technische Serviceunternehmen fest, bei dem das Fahrzeug vom VERMIETER ständig gewartet wird.
17. Die Benachrichtigungsadresse des Mieters ist die auf Seite 1 dieser Spezifikation angegebene Adresse des Mieters. Sofern nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt wird, gilt Artikel 35 des Benachrichtigungsgesetzes.
18. In dieser Spezifikation für langfristige Mietverträge ist der MIETER der Betreiber im Rahmen von Artikel 3 des Gesetzes Nr. 2918, und die Parteien vereinbaren, dass die im Vertragsdokument aufgeführten Provinzgerichte und Vollstreckungsbehörden zur Beilegung von Streitigkeiten aus dieser Spezifikation befugt sind.
19.Die Berechnung erfolgt nach Annahme der Berechnungen, die der MIETER zu Beginn der Miete im Feld auf der 1. Seite der Mietbedingungen vorgenommen hat. Der MIETER erklärt, dass er die gesamten Mietbedingungen, die aus 3 (drei) Seiten und 19 (neunzehn) Artikeln bestehen, gelesen hat, dass er allen Artikeln zustimmt und diese akzeptiert und dass es nicht erforderlich ist, jede Seite zu unterschreiben. Diese Spezifikation wurde in 1 Kopie erstellt und unterzeichnet.